Satzung
Satzung PDF Drucken E-Mail

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein ist seit dem 27.08.2007 in das Vereinsregister des Amtsgericht Dresden unter der Vereinsregisternummer 4870 mit dem Namen Fangemeinschaft Dynamo e. V. eingetragen.

2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist:

1.1 Die Organisation und die Interessenvertretung von Fans der Sportgemeinschaft Dynamo Dresden e.V. (SGD). Der Verein will durch seine Tätigkeit den Fußballsport in seiner ursprünglichen Form fördern und unterstützt dabei die sportlichen Aktivitäten der SGD.

1.2 entfällt

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

2.1 Aktivitäten zur Bewahrung der traditionellen Fankultur der SGD.
2.2 Koordination und Unterstützung von Fan-Aktionen (z.B. Choreographien und Zaunfahnen).
2.3 Organisation von Veranstaltungen mit Spielern und Verantwortlichen der SGD.
2.4 Organisation von Fußballturnieren von und für Fans.
2.5 Organisation von Auswärtsfahrten.
2.6 Förderung eines gewalt- und rassismusfreien, respektvollen und toleranten Miteinanders.
2.7 Integration behinderter Anhänger der SGD.

§ 3 Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins anerkennt. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.

1) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

a) den vollständigen Namen
b) Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum)
c) Anschrift

2) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung
c) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des folgenden Quartals erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von
nicht vollgeschäftsfähigen Personen von deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

3) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:

a) das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins in gröblicher Weise beschädigt hat.

4) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

5) Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim ersten oder zweiten Vorsitzenden eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.

6) Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss kann nur mit 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

§ 5 Beiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Berufung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge
e) die Beitragsordnung

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 mal jährlich und möglichst im 1. Quartal statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher per Email oder durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagungsordnung einberufen.

3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht und Entlastung des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
c) Anträge zur Tagesordnung

4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per e – Mail oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die eine Veränderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung per e – Mail oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, insoweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gefasst.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

7) Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:

a) das Datum der Mitgliederversammlung
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
d) die Ergebnisse der Abstimmungen
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Regelungen gemäß §7 gelten analog.

§ 9 Wahlen

1) Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindestens 2/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.

2) Die zu wählenden Personen für den Vorstand werden einzeln gewählt.

3) Liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Mandate vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt eine Stimmengleichheit von Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenen Mandate zu besetzen wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl statt.

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Der hauptamtliche Fanbeauftragte der SG Dynamo Dresden e. V. erhält das Recht, auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen der Fangemeinschaft Dynamo e. V. beratend teilzunehmen.

2) Im Rahmen der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26 BGB ist jeweils der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand weiterhin berechtigt, die Geschäfte zu führen. Wenn in einer Amtsperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

6) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden. Diese Verfahrensart ist im Protokoll zu vermerken.

7) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.

8) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die gewählten Vorstandsmitglieder auf ihrer ersten Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss sofort unterrichtet.

§ 11 Verwendung eventueller Überschüsse

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Über die Verwendung eventuell anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Nachwuchsbereich der SG Dynamo Dresden e.V.

2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 13 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitgliedschaft mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 14 Salvatorische Vereinsklausel

Sollten Satzungsbestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten die Normen des BGB, der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung der zuständigen Steuerbehörde.

Stand: 26.02.2008

Montag, 08. Juni 2009
 



 
   
 
 
busyLade Poll...
 
 

FC Bayern II
11.09. 14 Uhr
RHS