Satzung der Fangemeinschaft Dynamo

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein ist seit dem 27.08.2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Vereinsregisternummer 4870 mit dem Namen Fangemeinschaft Dynamo e. V. eingetragen.

2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Organisation und die Interessenvertretung von Fans der Sportgemeinschaft Dynamo Dresden e.V. (SGD). Der Verein will durch seine Tätigkeit den Fußballsport in seiner ursprünglichen Form fördern und unterstützt dabei die sportlichen Aktivitäten der SGD.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

2.1 Aktivitäten zur Bewahrung der traditionellen Fankultur der SGD.
2.2 Koordination und Unterstützung von Fan‐Aktionen (z.B. Choreographien und Zaunfahnen).
2.3 Organisation von Veranstaltungen mit Spielern und Verantwortlichen der SGD.
2.4 Organisation von Fußballturnieren von und für Fans.
2.5 Organisation von Auswärtsfahrten.
2.6 Förderung eines Gewalt und Rassismus freien, respektvollen und toleranten Miteinanders.
2.7 Integration behinderter Anhänger der SGD.

§ 3 Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen und sich der Gemeinschaft der Fans der SG Dynamo Dresden e.V. zugehörig fühlen. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung als Mitglied aufgenommen werden.

2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

a) den vollständigen Namen,
b) Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum),
c) Anschrift,
d) Telefonnummer und Email,
e) Erklärung darüber, dass der Vorstand bei Änderungen von a), c), d) kurzfristig informiert wird.

3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen durch deren rechtswirksame Auflösung bzw. Löschung,
c) durch freiwilligen Austritt, der nur durch Erklärung in Textform gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht vollgeschäftsfähigen Personen von deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:

a) ein grober Verstoß gegen diese Vereinssatzung und die Beitrags- und Ehrenordnung der Fangemeinschaft Dynamo e.V. vorliegt,
b) sich das Mitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins in grober Weise beschädigt hat.

5) Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mit einer Begründung per Einschreiben zu übersenden.

6) Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim ersten oder zweiten Vorsitzenden eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden.

7) Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss kann nur mit 2/3‐Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

8) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Ehrenordnung geregelt.

§ 5 Fanclubs

1) Fanclubs können dem Verein komplett beitreten. Dafür sind mindestens zwei Mitgliedschaften und der Antrag auf Mitgliedschaft des Fanclubs notwendig. Fanclubs entsenden 2 Vertreter zur Wahrung ihrer Interessen. Mehrere Stimmen sind nicht auf eine Person übertragbar.

§ 6 Organe

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. An ihrer Teilnahme berechtigt sind alle Mitglieder. Stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder mit einem Mindestalter von 14 Jahren gem. §4 Abs. 1 nach 3 Monaten ununterbrochener Beitragszahlung mit je einer Stimme, sofern zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung keine Beitragsrückstände bestehen.

Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht über eine entsprechende Vollmacht des dazu Berechtigten aus. Der Nachweis obliegt dem juristischen Mitglied. Fanclubvertreter, welche als natürliche Person Mitglied im Verein sind, haben kein gesondertes Stimmrecht für den Fanclub. Diese Stimmen sind wie die anderer natürlicher Personen nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Berufung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge,
e) die Beitrags- und Ehrenordnung.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher per E-Mail oder bei begründeten Ausnahmen durch schriftliche Einladung per Briefpost an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge,
c) Anträge zur Tagesordnung.

4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Email oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die eine Veränderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung per Email oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4‐Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

7) Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:

a) das Datum der Mitgliederversammlung,
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Ergebnisse der Abstimmungen,
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Regelungen gemäß §7 gelten analog.

§ 9 Wahlen

1) Die Wahl muss geheim durchgeführt werden.

2) Die zu wählenden Personen für den Vorstand werden einzeln gewählt.

3) Liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Mandate vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt eine Stimmengleichheit von Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenen Mandate zu besetzen wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl statt.

§ 10 Der Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, höchstens jedoch fünf Mitgliedern. Bei Rücktritt eines der 3 erstgenannten Vorstandsmitglieder besetzt der Vorstand umgehend diese Funktionen aus den Reihen der verbliebenen Vorstandsmitglieder neu. Hauptamtliche Fanbeauftragte der SG Dynamo Dresden e. V. erhalten das Recht, auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen der Fangemeinschaft Dynamo e. V. beratend teilzunehmen.

2) Im Rahmen der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26 BGB ist jeweils der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

5) Bei Ausscheiden des letzten, zur ordnungsgemäßen Besetzung des Vorstandes notwendigen Vorstandsmitgliedes bleibt dessen Verpflichtung zur Führung der Amtsgeschäfte bis zu einer Nachwahl bestehen. Für eine Nachwahl zur Wiederherstellung der satzungsgemäß bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der davon unberührten Amtszeit des gesamten Vorstandes. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Die Amtszeit nach einer Neuwahl endet zur zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Neuwahl.

6) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse und wird von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden. Diese Verfahrensart ist im Protokoll zu vermerken. Die Niederschrift ist nach der Bestätigung durch den Vorstand in der unmittelbar folgenden Vorstandssitzung vom Sitzungsleiter oder Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist danach berechtigt, die Protokolle der Vorstandssitzungen einzusehen. Der Vorstand hat diese Einsichtnahme dem antragstellenden Mitglied unverzüglich nach dessen Antragstellung in geeigneter Form (physisch [Hardcopy]; elektronisch) zu ermöglichen.

7) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.

8) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die gewählten Vorstandsmitglieder auf ihrer ersten Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss sofort unterrichtet.

§ 11 Verwendung eventueller Überschüsse

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2) Über die Verwendung eventuell anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung

1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Nachwuchsbereich der SG Dynamo Dresden e.V.

2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 13 Revision

1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitgliedschaft mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 14 Salvatorische Klausel

1) Sollten Satzungsbestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten die Normen des BGB, der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung der zuständigen Steuerbehörde.

Stand: 31.03.2017 mit den Änderungen aus den Mitgliederversammlungen vom:

8. Juni 2009
29. Oktober 2011
25. Februar 2012
2. Februar 2013
18. Oktober 2014
2. September 2015
17. März 2017
4. März 2023

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