§ 6 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Teilnahme-, stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder mit einem Mindestalter von 14 Jahren gemäß § 4 Absatz 1 nach drei Monaten ununterbrochener Mitgliedschaft mit je einer Stimme, sofern zum jeweiligen Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine Beitragsrückstände bestehen.
Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht über eine entsprechende Vollmacht des dazu Berechtigten aus. Der Nachweis obliegt dem juristischen Mitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Berufung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge,
e) die Beitrags- und Ehrenordnung.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher per E-Mail oder bei begründeten Ausnahmen durch schriftliche Einladung per Briefpost an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht und Entlastung des Vorstandes,
b) Bericht und Entlastung der Revision,
c) Anträge zur Tagesordnung.
4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die eine Veränderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Anträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden bei der Ermittlung der jeweils notwendigen Mehrheit nicht berücksichtigt.
6) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4‐Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7) Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt. Die Versammlungsleitung kann eine Person zur Erstellung einer Niederschrift bestimmen.
8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:
a) das Datum der Mitgliederversammlung,
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Ergebnisse der Abstimmungen,
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
f) die Annahme einer Wahl.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.