Satzung der Fangemeinschaft Dynamo

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein ist seit dem 27.08.2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Vereinsregisternummer 4870 mit dem Namen Fangemeinschaft Dynamo e. V. eingetragen.

2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

3) Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Organisation sowie die kritische und konstruktive Interessenvertretung von Fans der Sportgemeinschaft Dynamo Dresden (SGD). Der Verein will durch seine Tätigkeit den Fußball in seiner ursprünglichen Form fördern und soziale Teilhabe ermöglichen. Er unterstützt Aktivitäten der SGD, insbesondere hinsichtlich der Fankultur.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

2.1 Förderung eines Vereinslebens
2.2 Stärkung von Mitbestimmung und Mitgestaltung
2.3 Unterstützung und Koordination von Fanaktionen
2.4 Organisation von Veranstaltungen
2.5 Förderung eines respektvollen Miteinanders frei von Gewalt, Rassismus und Diskriminierung
2.6 Inklusion von Fans mit Beeinträchtigung
2.7 regelmäßige Kommunikation mit Vereinsgremien und Vereinsangestellten

§ 3 Selbstlosigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt und sich der Gemeinschaft der Fans der SG Dynamo Dresden zugehörig fühlt. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung als Mitglied aufgenommen werden.

2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist in Textform zu begründen. Die antragstellende Person erhält unverzüglich ein Vorspracherecht beim Vorstand. Bleibt der ablehnende Beschluss nach dem Gespräch weiter bestehen, fasst auf Wunsch der antragstellenden Person die nächste Mitgliederversammlung zur Aufnahme einen verbindlichen Beschluss.

Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

a) den vollständigen Namen
b) Geburtsdatum (bei juristischen Personen das Gründungsdatum)
c) Anschrift
d) Telefonnummer und E-Mailadresse

3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen durch deren rechtswirksame Auflösung,
c) durch freiwilligen Austritt, der nur durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Personen von deren gesetzlicher Vertretung abzugeben ist.

4) Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:

a) ein grober Verstoß gegen diese Vereinssatzung und die Beitrags- und Ehrenordnung der Fangemeinschaft Dynamo e.V. vorliegt,
b) sich das Mitglied unehrenhaft verhalten oder das Ansehen des Vereins in grober Weise beschädigt hat.

5) Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand in Textform mit einer Begründung per Einschreiben zu übersenden. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung ein Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat in Textform zu erfolgen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben oder abgeändert werden.

6) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich durch die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Ehrenordnung geregelt.

§ 5 Organe

1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Teilnahme-, stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder mit einem Mindestalter von 14 Jahren gemäß § 4 Absatz 1 nach drei Monaten ununterbrochener Mitgliedschaft mit je einer Stimme, sofern zum jeweiligen Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keine Beitragsrückstände bestehen.

Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht über eine entsprechende Vollmacht des dazu Berechtigten aus. Der Nachweis obliegt dem juristischen Mitglied.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Berufung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge,
e) die Beitrags- und Ehrenordnung.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher per E-Mail oder bei begründeten Ausnahmen durch schriftliche Einladung per Briefpost an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht und Entlastung des Vorstandes,
b) Bericht und Entlastung der Revision,
c) Anträge zur Tagesordnung.

4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die eine Veränderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Anträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme und werden bei der Ermittlung der jeweils notwendigen Mehrheit nicht berücksichtigt.

6) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4‐Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7) Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt. Die Versammlungsleitung kann eine Person zur Erstellung einer Niederschrift bestimmen.

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:

a) das Datum der Mitgliederversammlung,
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Ergebnisse der Abstimmungen,
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse,
f) die Annahme einer Wahl.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

a) wenn der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt,
b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der Mitglieder schriftlich gefordert wird,
c) wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

Die Regelungen gemäß §7 gelten analog.

§ 8 Wahlen

1) Eine Kandidatur für den Vorstand setzt die Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten zum Zeitpunkt der Bewerbung und das persönliche Stimmrecht des Kandidaten voraus. Bewerbungen sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim amtierenden Vorstand einzureichen.

2) Die Wahl muss geheim durchgeführt werden. Die zu wählenden Personen für den Vorstand werden einzeln gewählt.

3) Liegen mehr Kandidatenvorschläge als zu vergebende Mandate vor, so gelten die Personen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und die Wahl annehmen. Führt eine Stimmengleichheit von Kandidaten dazu, dass mehr als die zu vergebenen Mandate zu besetzen wären, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenanzahl statt. Kandidaten, die nicht die erforderlichen Stimmen für die direkte Wahl als Vorstand erreicht haben, übernehmen die Funktion als Nachrücker.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, höchstens jedoch fünf Mitgliedern. Bei Rücktritt eines der drei erstgenannten Vorstandsmitglieder besetzt der Vorstand umgehend diese Funktionen aus den Reihen der verbliebenen Vorstandsmitglieder neu.

2) Im Rahmen der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse und im Sinne des § 26 BGB ist jeweils der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt endet vorzeitig bei Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

4) Bei Ausscheiden des letzten, zur ordnungsgemäßen Besetzung des Vorstandes notwendigen Vorstandsmitgliedes bleibt dessen Verpflichtung zur Führung der Amtsgeschäfte bis zu einer Nachwahl bestehen. Für eine Nachwahl zur Wiederherstellung der satzungsgemäß bestimmten Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der davon unberührten Amtszeit des gesamten Vorstandes. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Die Amtszeit nach einer Neuwahl endet zur zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Neuwahl.

5) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder teilnehmen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Protokoll dokumentiert die Beschlüsse. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch oder in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Diese gesonderten Beschlüsse müssen im Protokoll der nächstfolgenden Vorstandssitzung dokumentiert werden. Die Niederschrift ist nach der Bestätigung durch den Vorstand in der unmittelbar folgenden Vorstandssitzung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist danach berechtigt, die Protokolle der Vorstandssitzungen einzusehen. Der Vorstand hat diese Einsichtnahme dem antragstellenden Mitglied unverzüglich nach dessen Antragstellung in geeigneter Form (physisch, elektronisch) zu ermöglichen.

6) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.

7) Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes regeln die gewählten Vorstandsmitglieder auf ihrer ersten Sitzung unmittelbar nach der Wahl. Die Mitgliederversammlung wird von der Funktionsverteilung im Anschluss sofort unterrichtet.

§ 10 Verwendung eventueller Überschüsse

1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung eventuell anfallender Überschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

§ 11 Auflösung

1) Bei Auflösung des Vereins entscheiden die anwesenden Mitglieder über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 12 Revision

1) Zur Prüfung der Vereinskonten und Vereinskassen sind zwei Revisoren durch die Mitgliederversammlung zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und zum Verein in keinem Verhältnis als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer stehen. Eine Kandidatur als Revisor setzt die Mitgliedschaft für mindestens zwölf Monate zum Zeitpunkt der Wahl, das persönliche Stimmrecht und die persönliche Eignung der Kandidaten voraus. Bewerbungen sollten spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim amtierenden Vorstand eingereicht werden. Die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2) Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung des jeweils zurückliegenden Geschäftsjahres des Vereins zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Zur Prüfung sämtlicher Unterlagen des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen. Die Revisoren berichten dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

3) Scheidet ein Revisor vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins als kommissarischen Nachfolger zu wählen, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Revisor wählt.

§ 13 Salvatorische Klausel

1) Sollten Satzungsbestimmungen den gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, gelten die Normen des BGB, der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung der zuständigen Steuerbehörde.

Stand: 31.03.2017 mit den Änderungen aus den Mitgliederversammlungen vom:

8. Juni 2009
29. Oktober 2011
25. Februar 2012
2. Februar 2013
18. Oktober 2014
2. September 2015
17. März 2017
4. März 2023
28. Februar 2024

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