§ 7 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. An ihrer Teilnahme berechtigt sind alle Mitglieder. Stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder mit einem Mindestalter von 14 Jahren gem. §4 Abs. 1 nach 3 Monaten ununterbrochener Beitragszahlung mit je einer Stimme, sofern zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung keine Beitragsrückstände bestehen.
Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht über eine entsprechende Vollmacht des dazu Berechtigten aus. Der Nachweis obliegt dem juristischen Mitglied. Fanclubvertreter, welche als natürliche Person Mitglied im Verein sind, haben kein gesondertes Stimmrecht für den Fanclub. Diese Stimmen sind wie die anderer natürlicher Personen nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Entgegennahme von Jahresberichten der Vereinsorgane,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Berufung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereines und sonstige Anträge,
e) die Beitrags- und Ehrenordnung.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom Vorstand mindestens einen Monat vorher per E-Mail oder bei begründeten Ausnahmen durch schriftliche Einladung per Briefpost an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge,
c) Anträge zur Tagesordnung.
4) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Email oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die eine Veränderung der Satzung zum Inhalt haben, müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung per Email oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
6) Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4‐Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit der Zahlung von Beiträgen nicht im Rückstand sind. Das Stimmrecht entsteht bei neuen Mitgliedern nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
7) Zu Beginn der Versammlung wird von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Versammlungsleitung gewählt.
8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten:
a) das Datum der Mitgliederversammlung,
b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Ergebnisse der Abstimmungen,
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.